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Wie, kein Klo? Wann Gaststätten Toiletten haben müssen

Wer in einer Gaststätte reichlich isst und trinkt, muss irgendwann auf die Toilette. Fehlt diese, sind Viele überrascht. Dabei muss nicht jeder Wirt ein WC bereithalten.

Einheitliche Regelung? Fehlanzeige!

Wenn Sie ein Restaurant, ein Café oder eine andere Gaststätte aufsuchen, erwarten Sie sicherlich eine in die Räumlichkeiten integrierte Toilette. Einheitliche, für ganz Deutschland geltende Vorgaben gibt es allerdings nicht. Dadurch ist es möglich, dass so mancher Wirt kein WC für seine Gäste zur Verfügung stellt – und dies gesetzlich auch gar nicht muss.

Von Region zu Region unterscheiden sich nämlich die Gesetze, ob Gaststätten-Betreiber zur Inbetriebnahme einer Toilette verpflichtet sind oder eben nicht. Möglich macht dies die Föderalismus-Reform aus dem Jahr 2006. Seitdem liegt es in der Hand der 16 deutschen Bundesländer, entsprechende Abweichungen vom Bundesgesetz zu verwirklichen.

Nicht alle, aber viele Bundesländer schlagen ihren eigenen Weg ein, der sich vom Vorgehen anderer teilweise spürbar unterscheidet. Stichwort: Kontrolle. Ob die Gaststätten die Vorgaben auch wirklich einhalten, müssen die Bundesländer natürlich trotzdem kontrollieren. Und hier fangen die Unterschiede bereits an.

Denn ob das Bauamt, das Amt für Brandschutz, das Amt für Gewerbeaufsicht oder andere Institutionen: Es sind die zuständigen Organe vor Ort, die das Einhalten der Gesetze sicherstellen. Doch die verantwortlichen Behörden unterscheiden sich von Region zu Region. Dies war vor 2006 undenkbar und so manches Bundesland möchte auch keine Veränderungen vornehmen. Nordrhein-Westfalen ist ein solches Beispiel.

Wo und wann sind Toiletten Pflicht?

Wenn Sie in einer Gaststätte speisen und die Toiletten vergeblich suchen, dann zählen Sie einfach mal die Sitzplätze durch. Weist eine Lokalität nämlich weniger als 200 Sitzplätze auf, ist sie in vielen Bundesländern von der Toiletten-Pflicht befreit. Diese Gaststätten gelten offiziell nicht als Versammlungsstätten, so dass die so genannte Versammlungsstättenverordnung auch nicht greifen kann.

Allerdings sollten Wirte keineswegs § 5 des Gaststättengesetzes (GastG) außer Acht lassen. Er ermöglicht den Behörden, Anordnungen oder gar Auflagen hinsichtlich der Einrichtung von Gästetoiletten auszusprechen. Auflagen werden aber lediglich beim erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb erteilt, während Anordnungen beim erlaubnisfreien Gaststättengewerbe erfüllt werden sollten. Verallgemeinerungen sind aber nicht sinnvoll, da stets jeder einzelne Fall bewertet wird.

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Das an und für sich selbe Lokal mit den identischen Gegebenheiten wie Fläche und Sitzplätze kann demnach in einem Bundesland von der Toiletten-Pflicht befreit sein, während es in einer anderen Stadt zur Installation aufgefordert wird. Sehr bedeutsam für die Frage nach einer Toiletten-Pflicht ist Alkohol.

Schenken ihn Wirte aus, sind sie verpflichtet, in der Gaststätte Toiletten für ihre Kundschaft zur Verfügung zu stellen. Die Logik dahinter ist einleuchtend: Mancher Gast trinkt das eine oder andere Glas mehr an Hochprozentigem als an nicht-alkoholischen Erfrischungen und muss demnach auch zwangsläufig aufs WC. Und selbst dann, wenn keine alkoholischen Getränke auf der Speisekarte stehen, ist die Befreiung von der Toiletten-Pflicht keinesfalls gesichert.

So reicht es, Speisen zu verkaufen und mehr als 50 Sitzplätze im Restaurant zu haben. Auch eine Größe von mehr als 50 m² kann ein Grund sein, mindestens ein Gäste-WC bereitzustellen. Kleinere Lokale wie Cafés ohne Alkohol-Angebot benötigen keine Toiletten.

Toiletten-Pflicht: So viele Toiletten braucht eine Gaststätte

Paragraph 4 der Gaststättenverordnung regelt ganz genau, wie viele Toiletten in einer Lokalität eingerichtet sein müssen. Ist die Schank- beziehungsweise Speiseraumfläche kleiner als 50 m² (und verkauft der Wirt Alkohol), dann muss mindestens eine Spültoilette vorhanden sein. Bei einer Fläche ab 50 m² bis hin zu 150 m² sind Betreiber verpflichtet, mindestens zwei Damen- und eine Herren-Spültoilette sowie zwei Pariser Pissoir-Becken (PP-Becken) zur Verfügung zu stellen.

Ist die Gaststätte noch größer und bietet Gästen auf einer Fläche bis 300 m² Platz, verrichten Damen auf vier und Männer auf zwei Spültoiletten ihre Notdurft. Vier PP-Becken haben ebenso installiert zu sein. Lokalitäten mit mehr als 300 m² Fläche bewerten die zuständigen Behörden stets gesondert. Diese Angaben sind allesamt Mindestvorgaben, so dass Betreiber einer Gaststätte durchaus auch mehr Toiletten bereitstellen dürfen. Und auch dann, wenn sie gesetzlich nicht mal zu einer einzigen Toilette verpflichtet sind, steht ihnen der Einbau frei. Über so viel Service freuen sich Gäste.

Wissenswertes über Entgelte und mehr

Rund um das Thema Toiletten in Gaststätten gibt es einige wissenswerte Dinge, die Sie interessieren könnten. So müssen zum Beispiel die WCs für Herren und Damen deutlich voneinander getrennt sein. Dies gilt, sobald das Lokal größer als 50 m² ist. Etwas seltsam mutet auch die Regelung an, wenn überhaupt keine Toilette installiert sein muss: Ist die Gaststätte von der Pflicht befreit, gilt es für den Betreiber, dies am Eingang mit einem Hinweisschild anzuzeigen.

Damit kein Gast aus Versehen die Personaltoilette nutzt, ist diese zudem als solche zu beschriften. Eindeutig sind auch weitere Vorgaben. Es reicht nicht einfach aus, irgendwo in einem kleinen Kämmerchen ein WC zu bauen, nur damit die entsprechende Behörde zufrieden ist.

Vielmehr müssen Gäste die Toilette einfach nutzen können. Das heißt, dass kein technisches Know-how vonnöten sein darf. Zudem sind Betreiber dafür verantwortlich, den Weg zur Toilette sowie das WC an sich klar zu kennzeichnen. Sie muss demnach leicht erreichbar sein. Dies gilt auch für in ihrer Mobilität behinderte Gaststätten-Besucher.

Ab einer Speise- und Schankraumfläche von 50 m² muss das WC barrierefrei sein. Und wie sieht es eigentlich aus, wenn Passanten eine Gaststätten-Toilette nutzen möchten? Dürfen sie das WC dann wie die Kundschaft auch kostenlos in Anspruch nehmen? Die klare Antwort: Dies entscheidet einzig der Wirt. Schließlich hat er das Hausrecht.

Sollte er sich dafür entscheiden, Passanten seine Toilette nutzen zu lassen, dann dürfte er rein theoretisch auch Entgelt verlangen. Verweigert der Betreiber die Nutzung, dann müssen dies Passanten so akzeptieren. Auf unterlassene Hilfeleistung können sie auf Grund des Hausrechts nicht klagen.

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Fazit

Wer aus Erfahrung weiß, dass er öfter mal auf Toilette muss, der schaut sich beim Betreten einer Gaststätte am besten erst einmal um. Denn nicht jedes Wirtshaus ist verpflichtet, ein WC bereitzuhalten. Abhängig ist dies unter anderem von der Größe des Lokals sowie von der Anzahl der Sitzplätze. Und auch der Ausschank von Alkohol spielt eine entscheidende Rolle dabei, ob der Betreiber einer Speise- und Schankwirtschaft für seine Gäste Toiletten betriebsbereit halten muss. Zudem sind die Vorgaben in Deutschland nicht einheitlich und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.



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